Satzung des Marineclub Rheinsberg e.V.
§1 Name und Sitz
Der Marineclub Rheinsberg e.V. (MCR) hat seinen Sitz in 16831 Rheinsberg, Reuterpromenade 7.
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit und Ziele
- Der MCR ist eine Organisation im Sinne des geltenden Rechts. Der MCR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere durch die Förderung des Seesports als Volkssport. Ein weiterer Vereinszweck ist das Betreiben des Rheinsberger Seebades.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
-die Abhaltung von geordneten Sportübungen im Seesport
-die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und
-den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen. - Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
- Ziel des MCR ist es, den Seesport auf breiter Basis zu fördern und als Volkssport zu betreiben. Der MCR betrachtet die Nichteinhaltung der Wasserstraßenordnung, das mutwillige Zerstören der Wasserflora und –fauna, sowie die Verschmutzung der Gewässer und Umwelt als vereinsschädigendes Verhalten und er tritt für den internationalen Umwelt- und Gewässerschutz ein.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied
des MCR können Bürger werden, die dessen Satzung anerkennen und den Mitgliedsbeitrag entrichten. - Der Erwerb der Mitgliedschaft
erfolgt auf Antrag an den geschäftsführenden Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft. Die Antragsteller erhalten eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Ablehnungen bedürfen einer Begründung.
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren müssen die Erlaubnis ihrer Erziehungsberechtigten vorlegen.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme. - Die Mitgliedschaft endet durch:
– Austritt
– Ausschluss
– Tod
– Auflösung des Vereins - Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen bei:
– Beitragsrückständen über 1 Jahr
– Verstößen gegen die Satzung des MCR
– grober Schädigung des Ansehens des MCRDas betroffene Mitglied hat binnen 4 Wochen ab Zustellung der Kündigung ein Einspruchsrecht. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied des MCR hat das Recht:
- an allen Entscheidungsprozessen mitzuwirken, Vorschläge zu unterbreiten und seinen Standpunkt öffentlich zu vertreten.
- Beschlussfassungen zu beantragen und mehrheitlich durchzusetzen,
- zu wählen und gewählt zu werden,
- sich mit Anliegen an den geschäftsführenden Vorstand zu wenden und eine Antwort zu erhalten.
Das Mitglied hat die Pflicht das Ansehen des MCR zu wahren, die Satzung einzuhalten und sich stets sportlich fair zu verhalten.
§5 Mitgliederversammlung
- Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Die Willensbildung des MCR vollzieht sich in ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Jede Mitgliederversammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde, ist beschlussfähig.
- Jährlich findet im letzten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn es die Interessen der Vereinigung erfordert.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf 4 Jahre.
- Beschlüsse sind in das Protokoll durch den Protokollführer aufzunehmen, das von ihm und dem Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
- Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Zweidrittelmehrheit der Erschienenen erforderlich.
Zur Änderung der Ziele und Aufgaben der Vereinigung, ist eine Zweidrittelmehrheit der Erschienenen erforderlich. - Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Mitgliedern rechtzeitig zur Kenntnis gegeben wird.
§6 Wahlen
- Die Mitgliederversammlung wählt die im §7 aufgeführten Vorstandsmitglieder.
- Die Wahldurchführung ist in der Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen geregelt.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
– Vorstandsvorsitzenden
– 1. Stellvertreter
– 2. Stellvertreter / Schriftführer
– Schatzmeister
– Jugendwart
§8 Leitung der Verbandes
- Die Richtlinie zur Verbandsarbeit legt der geschäftsführende Vorstand fest.
- Beschlussfassung
Beschlüsse des Vorstandes werden herbeigeführt durch
– den geschäftsführenden Vorstand
– Vorstandssitzungen unter Einbeziehung des Geschäftsvorstandes.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende oder sein Vertreter. - Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen und zu leiten.
§9 Vertretung im Rechtsverkehr
Der MCR wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden, einen seiner Stellvertreter, oder den Schatzmeister vertreten.
Andere Personen können zur Vertretung des MCR durch den geschäftsführenden Vorstand berufen werden.
§10 Finanzwirtschaft
- Der MCR finanziert sich durch Einnahmen und Zuschüsse, wie
– Mitgliedsbeiträge
– Zuführung von Förderungen des MCR
– staatliche Zuwendungen - Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Sie sind jährlich zu entrichten. Der geschäftsführende Vorstand kann im Einzelfall auf Antrag Ermäßigung, Erlass oder Stundung gewähren.
- Zum Abschluss jedes Kalenderjahres ist ein Finanzbericht zu erarbeiten. Der von der Mitgliederversammlung zu wählende Revisor hat dieses Geschäftsjahr zu prüfen. Der Geschäftsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
- Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten, sowie die jährlichen finanziellen und materiellen Bewegungen, werden vom Vorstand geregelt.
- Das vorhandene bzw. anzuschaffende finanzielle und materielle Vermögen ist Vereinseigentum.
§11 Auflösung des Vereins
- Die Vereinigung kann sich durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. Für den Beschluss ist die Zweidrittelmehrheit der Mitglieder notwendig.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuergünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesseesportverband Brandenburg (Bezeichnung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Alle notwendigen Maßnahmen im Zeitraum der Auflösungsphase des Vereins werden vom Vorstand geregelt.
- Die Auflösung des Vereins ist durch den Vorstand öffentlich bekannt zu geben.
§12 Schlussbestimmung
Die vorliegende Satzung wurde auf der Gründerversammlung am 03.05.1991 von den Mitgliedern angenommen und tritt mit der staatlichen Zuerkennung in Kraft.
Fassung beschlossen am 09.12.2017